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Auskunft aus dem Altlastenkataster

Sie haben vor ein Grundstück zu erwerben oder planen ein Bauprojekt? Dann empfehlen wir Ihnen dringend die Frage nach evtl. bestehenden Altlasten im Vorfeld zu klären. Hierdurch können unvorhersehbare Kosten vermieden werden. Bei der Aufnahme von Krediten zum Grundstücks- oder Immobilienerwerb fordern die Kreditinstitute sogar in der Regel eine solche Auskunft aus dem Altlastenkataster.

Das Kataster über Altstandorte und Altablagerungen wird beim Rhein-Kreis Neuss geführt und dort ständig aktualisiert und fortgeschrieben.

Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten und benötigten Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf den Internetseiten des Rhein-Kreis Neuss mit dem Stichwort/Suchwort „Altlasten“: www.rhein-kreis-neuss.de


Rechtswidrige Abfallablagerung

Als „wilder Müll“ werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Darunter fallen beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden). Es handelt sich auch dann um „wilden Müll“, wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von „wildem Müll“ ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann die verursachende Person des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Das Einsammeln und Entsorgen des wilden Mülls verursacht auch in der Stadt Grevenbroich hohe Kosten, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen, denn die Grevenbroicher Einwohner bezahlen dies mit ihrer Abfallgebühr.

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, nutzen Sie bevorzugt unseren Mängelmelder

Ansprechpartner:

Michael Jäger
Tel.: 02181 608 456
Michael.Jaeger@stadtbetriebe-grevenbroich.de


Ölverlust durch Fahrzeuge

Aufgrund von Defekten am Fahrzeug kann es vorkommen, dass dieses Öl, Treibstoff oder andere Betriebsmittel verliert, welche dann auf die Straße gelangen. Hiervon kann nicht nur eine Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund einer rutschigen Fahrbahn, sondern auch eine Umweltgefährdung ausgehen. In jedem Fall ist bei Verlust von Betriebsmittel zum Schutz der Umwelt und anderer Verkehrsteilnehmer entsprechendes Handeln geboten.

Bemerken Sie bei Ihrem oder bei einem Fahrzeug anderer Verkehrsteilnehmer einen starken Betriebsmittelverlust über einen längeren Straßenabschnitt (sog. Ölspur), so ist zügig zu handeln. Verständigen Sie in jedem Fall die Polizei bzw. die Feuerwehr. Die Beseitigungskosten sind in aller Regel durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Sollten Sie starke Betriebsmittelverluste bemerken, von denen eine akute Umweltgefährdung ausgeht (Öl oder Kraftstoff droht in Kanalisation oder in die Natur zu gelangen), so informieren Sie bitte umgehend die Feuerwehr. Diese wird unverzüglich entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.

Was passiert, wenn ich mich nicht um die Beseitigung von verlorenem Betriebsmittel und des dadurch entstandenen Schadens kümmere?

  • Die Beschmutzung der Straße und das Unterlassen von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Grevenbroich dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden
  • Die Beseitigungskosten werden dem Verursacher ebenfalls in Rechnung gestellt
  • Die Verschmutzung des Grundwassers mit Mineralöl (Motoröl, Getriebeöl) kann in Nordrhein-Westfalen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden
  • Ein Kraftfahrzeug, das Betriebsmittel verliert, ist nicht zulassungsfähig. Die Hauptuntersuchung kann somit nicht erfolgreich bescheinigt werden. Zudem kann einem Fahrzeug, welches Betriebsmittel verliert, auch die Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde entzogen werden.

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