Die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR ist als Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung und Aufstellung der Verkehrszeichen und Markierungen gemäß StVO zuständig.
Im § 45 der StVO wird erläutert, an welchen Orten oder unter welchen Bedingungen die Straßenverkehrsbehörden das Recht haben, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufzustellen.
Die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR unterhält die Lichtsignalanlagen an den Gemeindestraßen im Stadtgebiet. Für die Unterhaltung der Lichtsignalanlagen an den Kreisstraßen und Landstraßen sind der Rhein-Kreis Neuss (https://www.rhein-kreis-neuss.de) und Straßen NRW (https://www.strassen.nrw.de) zuständig.
Ausfälle und Schäden an den Lichtsignalanlagen können bevorzugt über den Mängelmelder gemeldet werden:
Ansprechpartner:innen:
Bettina Heyartz
Tel.: 02181 608 233
bettina.heyartz@stadtbetriebe-grevenbroich.de
Bettina Fanter
Tel.: 02181 608 495
bettina.fanter@stadtbetriebe-grevenbroich.de
Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Baustelle vorbeigeführt wird. Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und eingeholt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden.
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (mindestens zwei Wochen vor Beginn) gestellt werden, da vor Erlass der Anordnung unter Umständen noch die zuständigen Behörden (Polizei, Rhein-Kreis Neuss und Straßen NRW) gehört werden müssen. Die Arbeiten dürfen erst mit Erhalt der Anordnung begonnen werden.
Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Falls die Arbeiten den genehmigten Zeitraum überschreiten sollen, ist dies der örtlichen Behörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist gebührenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen:
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Die vollständigen Unterlagen senden Sie bitte bevorzugt per E-Mail an:
bettina.heyartz@stadtbetriebe-grevenbroich.de
bettina.fanter@stadtbetriebe-grevenbroich.de
Ansprechpartner:innen
Bettina Heyartz
Tel.: 02181 608 233
Bettina Fanter
Tel.: 02181 608 495
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt.
Gemeingebrauch ist die sämtlichen Personen zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.
Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde der Stadt Grevenbroich. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich dabei nach der vom Rat der Stadt Grevenbroich beschlossenen Sondernutzungssatzung, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.
Die Gebühr wird per Rechnung/Erlaubnis- bzw. Gebührenbescheid bezahlt.
Für folgende Arten der Sondernutzungen werden im Bereich der Stadt Grevenbroich Genehmigungen erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt:
Bei Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr ist eine rechtzeitige Antragstellung – mindestens 4 Wochen Vorlauf – zwingend erforderlich.
Antrag auf Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen mit/ohne Verkehrszeichen (Sondernutzung gem. §§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 18 Straßen- und Wegegesetz NW, Anordnung von Verkehrszeichen gem. § 45 StVO)
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie bitte bevorzugt per Mail an:
bettina.heyartz@stadtbetriebe-grevenbroich.de
bettina.fanter@stadtbetriebe-grevenbroich.de
Ansprechpartner:innen
Bettina Heyartz
Tel.: 02181 608 233
Bettina Fanter
Tel.: 02181 608 495